Jobben an der Universität

 

Der Tarifabschluss vom Dezember 2023 betrifft zum Teil auch studentische Beschäftigte. Genaueres könnt ihr auf unserer Seite „Tarifabschluss 2023“ nachlesen.


Wer keine Lust auf einen Nebenjob in der freien Wirtschaft hat, kann sich natürlich auch eine Stelle an der Uni suchen. Werbung für freie Stellen wird normalerweise über die Unirundmail gemacht, auch auf den Seiten der einzelnen Institute oder an den Anschlagtafeln in den Uni-Gebäuden könnt ihr fündig werden. Wenn gerade keine Stellen ausgeschrieben sind, kann es sich trotzdem lohnen, einfach mal bei euren Dozenten und Instituten nachzufragen.

 

Aber Achtung!

Bei der Anstellung von Studierenden an der Uni gibt es eine Stolperfalle, die oft übersehen wird bzw. die sehr vielen Studierenden wie auch Professoren/Vorgesetzten nicht bekannt ist. Es geht ja um die Anstellung von Studierenden an der Uni, also ist die Personalkategorie der studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräfte (SHK/WHK, umgangssprachlich HiWi) die zutreffende, so die landläufige Meinung.

Das ist falsch! Und führt leider dazu, dass viele Studierende für ihren Job an der Uni zu wenig Lohn erhalten und obendrein der Arbeitsvertrag rechtswidrig ist!

 

Was gilt denn nun?

SHK (ohne Hochschulabschluss) oder WHK (mit Hochschulabschluss) dürfen gemäß § 58 Abs 3 SächsHSG nur „…Dienstleistungen in Forschung, Lehre oder künstlerischer Praxis…“ erbringen und NICHT für andere Tätigkeiten eingestellt werden, z.B. Öffentlichkeitsarbeit, IT, Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten, technischer Betriebsdienst oder Bibliothekswesen. Solche Tätigkeiten bedürfen einer Anstellung als geringfügig beschäftigte Person und einer Vergütung nach Tarifvertrag der Länder (TV-L) – sind also besser bezahlt!

Gerichtsurteil in dieser Sache: BAG-Urteil_7_AZR_245/20

  studentische/wissenschaftliche Hilfskraft geringfügig beschäftigte Person nach TV-L
Tätigkeiten

Hilfstätigkeiten zur unmittelbaren Unterstützung in Forschung und Lehre, z.B. Betreuung sowie Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen und Klausuren, Recherchearbeiten, Durchführen von Versuchen, Auswertung von Daten…

(BAG-Urteil vom 30.06.2021 – 7 AZR 245/20; § 58 SächsHSG)

Alle sonstigen unterstützenden Tätigkeiten, z.B. Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit, Bibliothekswesen, IT, technischer Betriebsdienst…

„Studentische Hilfstätigkeiten in wissenschaftsunterstützenden Bereichen der Hochschule, die für die organisatorischen Grundlagen zuständig sind, auf denen Wissenschaft überhaupt erst betrieben werden kann stellen daher regelmäßig keine „wissenschaftliche“ Hilfstätigkeit iSv. § 6 WissZeitVG dar.“

(BAG-Urteil 7 AZR 245/20)

Vergütung

Stand Sommersemester 2024:

SHK: 13,25 €/h (ohne Abschluss)

WHK: 14,64 €/h (mit Bachelor-Abschluss)

 

Übrigens:
Studierende im Diplom können bis zum Abschluss ihres Studiums nur als SHK beschäftigt werden. Im Gegensatz dazu können Studierende im Masterstudium bereits als WHK angestellt werden. Studierende im fortgeschrittenen Diplomstudium werden dadurch ungerechtfertigt, aber legal, benachteiligt.

Gemäß TV-L in Abhängigkeit der ausgeübten Tätigkeit

 

Beispielhafte Entgeltgruppen:

E3-1: 14,19 €/h

E5-1: 15,05 €/h

E7-1: 15,93 €/h

+ Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L)

+ Zeitzuschläge z.B. bei Nachtarbeit (§ 8 TV-L)

Die Entgelte werden am 01.11.2024 auf Grundlage der Tarifeinigung erhöht werden.

 

Wer die Minijob-Grenze (538€/Monat) nicht überschreiten möchte, kann seine monatliche Arbeitszeit reduzieren.

Beschäftigung

Befristung nach § 6 WissZeitVG bis zu einer Gesamtdauer von 6 Jahren

 

SHK: Mindestlaufzeit von 6 Monaten (§ 58 SächsHSG)

WHK: Mindestlaufzeit von 12 Monaten (§ 58 SächsHSG)

 

Laut Tarifeinigung sind Arbeitsverträge i.d.R. für 12 Monate abzuschließen. Solltet ihr den Vertrag eurerseits eher beenden wollen, empfehlen wir, einen Aufhebungsvertrag zu schließen oder regulär zu kündigen.

i.d.R. Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG

theoretisch ebenfalls möglich: unbefristete Anstellung; Zeitbefristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG

Krankheitsfall

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EntgFG)

-> kein Nacharbeiten ausgefallener Stunden

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EntgFG; § 22 TV-L)

-> kein Nacharbeiten ausgefallener Stunden

Urlaub

Mindestanspruch nach § 3 BUrlG:

20 Tage Urlaub pro Jahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage (Mo-Fr)

Tarifanspruch nach § 26 TV-L:

30 Tage Urlaub pro Jahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage (Mo-Fr)

Personalvertretung

Durch den Personalrat, aber in Einzelangelegenheiten nach § 80 Abs. 1 SächsPersVG nur auf Antrag (z.B. Einstellung, Weiterbeschäftigung)

Der Antrag auf Beteiligung des Personalrats ist im konkreten Fall formlos beim Dezernat 3 zu stellen.

Durch den Personalrat in allen Personalangelegenheiten gemäß SächsPersVG

 

Jobticket

Angestellte des Freistaates Sachsen haben die Möglichkeit, das Deutschlandticket zu einem vergünstigten Preis (derzeit 34,30 €) als Jobticket zu beziehen. Das betrifft auch alle Angestellte unserer Universität! Wenn ihr also einen Nebenjob an der Uni habt (egal ob SHK, WHK oder geringfügig beschäftigt), könnt ihr ab sofort das Jobticket erwerben. Weitere Informationen könnt ihr dem Kanzlerrundschreiben D3/17/2023 sowie den Anbieterinformationen [1] [2] [3] entnehmen.

Allgemeine Informationen: https://www.bahn.de/angebot/pendler/deutschland-ticket-jobticket

 

Weitere Hinweise:

Für die ordentliche Abrechnung von Krankheits- und Urlaubstagen sollte unbedingt im Arbeitsvertrag für jeden Wochentag eine feste Arbeitszeit vereinbart werden, von der nach Absprache auch abgewichen werden kann!

Anders, als es die Dokumente des Dezernats 3 suggerieren mögen, wird Urlaub NICHT in Abhängigkeit der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit gewährt! Der Urlaub muss auch nicht monatlich abgegolten werden. Stattdessen ist relevant, auf wie viele Wochentage die Arbeitszeit verteilt ist und wie lange das Beschäftigungsverhältnis besteht. Wenn der Arbeitsvertrag ein ganzes Jahr besteht und die Arbeitszeit auf 5 Tage/Woche aufgeteilt ist, dann besteht Anspruch auf 20 bzw. 30 Urlaubstage (je nach Vertragsart). Diese Urlaubstage sind auf Antrag von der Dienststelle zusammenhängend zu gewähren – bei Nichtgewährung sollte der Personalrat eingeschaltet werden.

Möglicherweise wird euch angeboten, euch von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Wir empfehlen, in der Rentenversicherung zu bleiben und sich nicht befreien zu lassen. Eine kurze Übersicht zu Für und Wider findet ihr hier: Rentenversicherung als geringfügig Beschäftigte

 

Informationsmaterial:

Aufgaben des Personalrats

Vergleich SHK/WHK – TV-L (Stand WiSe 23/24)

Beispiele zur Einordnung von Tätigkeiten als wissenschaftlich oder nicht (Dokument aus Berlin, daher z.T. andere Rechtsnormen angegeben)

Präsentation der TVStud-Bewegung zu Tarifflucht an Hochschulen und rechtlichen Rahmenbedingungen

Ratgeber SHK/WHK der GEW

Ratgeber Studentische Beschäftigte Verdi

Studie „Jung, akademisch, prekär“ über die Situation studentischer Beschäftigter (2023)

Studie „Studentische MitarbeiterInnen“ über die Situation studentischer Beschäftigter (2012)

Rechte und Pflichten beim Streik/Arbeitskampf

Rahmenkodex zur Befristung an sächsischen Hochschulen

Evaluation des WissZeitVG (2020)

 

Solltet ihr Fragen oder Beratungsbedarf zum Thema „Arbeiten an der Uni“ haben, wendet euch am besten an den Personalrat (Tel. 03731 39-2559 | ).

 


Alle Angaben ohne Gewähr.

Euer Referat Hochschulpolitik